Artikel 99
(Änderung der Verfassung)
(1)
Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt, welches durch 2/3 der Stimmen aller Wahlberechtigten angenommen wird.
(2)
Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung des Staates zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen der Verfassung dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes mit Angabe des betreffenden Verfassungsartikels als danach zulässig.
(3)
Ein solches vorläufiges Gesetz bedarf zum entgültigen Inkrafttreten aber ebenfalls der Zustimmung der Mehrheit aller Wahlberechtigten.
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Auch völkerrechtliche Verträge etc. dürfen nicht am Deutsen Volk vorbei verbindlich, bzw. rechtkräftig werden können. Wohin das führt, hat uns die Bundesrepublik mit der EU trefflich vormachen wollen, auch wenn deren hochverräterischen Handlungen für Deutsche immer unverbindlich sind und bleiben werden. ⇒ mehr!
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