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Artikel 97

(Gesetzgebungsverfahren)

(1)

Gesetze werden vom Parlament unter Beteiligung des Volkes ausformuliert.

(2)

Alle Gesetze bedürfen der Volkszustimmung.

Hinweis und Home

Auch der Entwurf von Gesetzen soll nach dem für die Verfassung vorgestellten Beteiligungsmodell durch das ganze deutsche Volk geschehen. Soweit sich dabei nur wenige beteiligen, ist das kein Hindernis, weil dann die Abstimmungshürde das mangelnde Interesse für eine weitere gesetzliche Regelung zeigen wird. ⇒ mehr!

Mit der Beteiligung des Volkes auch an Gesetzesformulierungen wird es im Internetzeitalter praktisch unmöglich, heimlich jemand begünstigende Machwerke zum Gesetz erheben zu können. Rechtsbeugende Richter und strafvereitelnde Staatsanwälte haben dann auch die Probleme, die sie sich selbst vorsätzlich in der Bundesrepublik schon geschaffen haben. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!