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Artikel 96

(Gesetzesvorlagen)

(1)

Gesetzesvorlagen dürfen beim Parlament durch die Regierung, aus der Mitte des Parlamentes und von 10 % der Wahlbürger eingebracht werden.

(2)

Volksbegehren sind vom Parlament wie eigene Gesetzesvorlagen zu behandeln.

Hinweis und Home

Das deutsche Volk soll damit sein Schicksal wieder umfassend in die eigenen Hände nehmen, nachdem es dazu ausreichend informiert wurde. Insoweit werden auch bei Volksbegehren über das Informations- und Medienbüro dazu ausführliche fachliche und juristische Erörterungen zusammen mit den Abstimmungsunterlagen veröffentlicht. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!