Artikel 95
(Das demokratische System des Volksentscheides)
(1)
Das oberstes Staatsziel ist die sofortige Einführung eines durch Prüfausdrucke überwachten elektronischen Abstimmungsverfahrens zur Abwicklung von Volksbefragungen, Volksentscheiden und Volksinitiativen für alle wesentlichen Belange des deutschen Volkes.
(2)
Die Entscheidungsvorlagen zu einem Volksentscheid werden durch die einfache Mehrheit der Stimmen im Parlament beschlossen, auf Verfassungskonformität geprüft und zur Abstimmung vorgelegt. Bei Zweifeln an der Verfassungstreue von Gesetzen entscheidet der Staatsgerichtshof.
(3)
Ein Volksbegehren kommt nur zustande, wenn sich mindestens 10 % der Wahlberechtigten an diesem beteiligen.
(4)
Ein Volksentscheid kommt nur zustande, wenn sich mindestens 50 % der Wahlberechtigten an diesem beteiligen.
(5)
Bei einer Beteiligung von weniger als 50 % der Wahlberechtigten gilt, dass die Zustimmung zum vorgelegten Sachverhalt abgelehnt ist.
(6)
Bei einer Wahlbeteiligung von 50 % oder mehr entscheidet die einfache Mehrheit für oder gegen Gesetzesvorlagen.
(7)
Eine Wiedervorlage des gleichen oder ähnlichen Sachverhaltes ist erst wieder nach Ablauf von mindestens 5 Jahren gestattet.
Hinweis und Home
Die Schwarmintelligenz eines Volkes ist immer größer als der Einzelverstand von Lobbyisten, Parteigängern und Egoisten, wie sie im bundesrepublikanischen Bundestag massiert auftreten. Im Übrigen kann man das soziale, wirtschaftliche und politische Verständnis bereits mit einer neutralen und sachlichen Schulbildung fördern, was die Bundesrepublik in Vertretung der Siegermächte natürlich gar nicht wollte oder will. Insoweit muss diese vorbereitete Übernahme der Willensentscheidungen durch das Volk selbst mit einem neutralen Aufklärungs- und Informationssystem zum Pro und Kontra von Gesetzesvorlagen verbunden werden. Das Informationsbüro untersteht der unabhängigen Justiz und wird durch ein Bürger- und Medienbüro kontrolliert! ⇒ mehr!
Insoweit müssen gezielte falsche Darstellungen und Behauptungen als Wahlbetrug angegriffen werden. ⇒ mehr!
Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!