Artikel 94
(Stellvertretung; Amtszeit)
(1)
Der Ministerpräsident ernennt zwei Minister zu seinem 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter.
(2)
Das Amt des Ministerpräsidenten oder eines Ministers endigt in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Parlamentes, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(3)
Auf Ersuchen des Parlamentes ist der Ministerpräsident, auf Ersuchen des Ministerpräsidenten ein Minister verpflichtet, die Geschäfte des Ministerpräsidenten bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
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