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Artikel 92

(Misstrauensvotum)

(1)

Das Parlament kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder eine Volksabstimmung betreibt.

(2)

Zwischen der Einleitung des Volksabstimmung und der Wahl müssen 14 Tage liegen.

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Die Regierung soll durch das als Aufsichtsrat und Treuhandorgan für das Volk arbeitende Parlament nicht unmittelbar ausgeschaltet werden können. Das ist eine Entscheidung, welche nur das Volk nach seine rvorhergehenden Wahl des Ministerpräsidenten treffen darf. ⇒ mehr!

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