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Artikel 91

(Ämterhäufung; Berufsverbot)

(1)

Der Ministerpräsident und die Minister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

(2)

Die Kontrolle öffentlicher Unternehmen erfolgt über das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ohne Zusatzvergütung. Aufwandsentschädigungen sind nac Aufwandsbelegen zu erstatten.

(3)

Der Wechsel aus dem Amt in öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit staatlichen Aufträgen von jährlich durchschnittlich mehr als 10 % ist ausgeschlossen. Ansonsten gilt ein nach Gesetz festgelegtes Berufsverbot.

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In der Bundesrepublik werden die Aufsichtsposten als öffentliche Pfründe an Parteigenossen im Proporz verteil, um satte Zusatzeinkommen zu generieren. Dafür wird vorerst das untere Drittel der Bevölkerung systematisch verarmt und wirtschaftlich an den Rand gedrängt. ⇒ mehr!

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