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Artikel 89

(Richtlinienkompetenz; Geschäftsordnung)

(1)

Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung mit Hilfe des Ministeriums für Regierungssteuerung und Controlling. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern entscheidet die Regierung.

(2)

Der Ministerpräsident leitet die Regierungsgeschäfte nach einer von der Regierung beschlossenen und vom Parlament genehmigten Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Volk in einer Volksabstimmung rechtskräftig verabschiedet.

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