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Artikel 85

(Ansprüche zukünftiger und gewählter Abgeordneter)

(1)

Wer sich um einen Sitz im Parlament bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen unbezahlten Urlaub. Ein Gesetz regelt die Kostenbeteiligung des Staates bei einer Wahlzulassung und bei einer erfolgreichen Wahl zum Abgeordneten für diesen persönlich. Weitergehende staatliche Finanzierungen für Wahlorganisationen sind unzulässig.

(2)

Niemand darf ohne Gesetz daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch entsteht bei Aufnahme der Abgeordnetentätigkeit nicht.

(3)

Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Hinweis und Home

Zur Sicherung der Chancengleichheit sind Wahlkampfaufwendungen sowohl der Art als auch der Höhe nach so einzustellen, dass im Parlament nicht automatisch nur gut Begüterte eine Chance hätten. Die USA zeigt beispielhaft, dass dort vorrangig Millionäre oder von diesen Gesponserte eine Wahlchance erhalten und dann eine oft sehr negative Klientelpolitik betreiben. ⇒ mehr!

Im alten Athen versuchte man, jeden Bürger einmal im Leben in ein Volksvertretungsgremium einzubinden. Das ist zwar für die Einwohnerzahl eines Staates wie die Bundesrepublik so nicht denkbar, sollte aber über Alternativen nachdenklich stimmen. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!