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Artikel 84

(Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten)

(1)

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.

(2)

Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

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In der Bundesrepublik wurde das Zeugnisverweigerungsrecht schon soweit ausgehebelt, dass jetzt wieder eine rechtsstaatskonforme Wiederherstellung auch für Geistliche, Anwälte, Ärzte und anderen Vertrauenspersonen zu erfolgen hat. ⇒ mehr!

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