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Artikel 82

(Petitionsausschuss)

(1)

Das Parlament bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 58 an das Parlament gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2)

Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Gesetz.

(3)

Der Petitionsausschuss erhält das Begnadigungsrecht!

(4)

Bei nicht gewährter Abhilfe trotz rechtlicher Notwendigkeit und vorhandener Befugnisse ist der Klageweg gegen den Petitionsausschuss vor dem Staatsgerichtshof gegeben.

(5)

Eine stattgegeben Klage bedingt eine Neuwahl der Ausschussmitglieder und Schadensersatz.

Hinweis und Home

In der Bundesrepublik dient auch der Petitionsausschuss nur dem Parteienklüngel und Machterhalt Er ist kein verlässliches und abhelfendes Mittel gegen BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch. ⇒ mehr!

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