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Artikel 79

(Einrichtung von Untersuchungsausschüssen)

(1)

Das Parlament hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2)

Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft nimmt an jedem Untersuchungsausschuss teil. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3)

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4)

Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung unterworfen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

Hinweis und Home

In der Bundesrepublik sind Untersuchungsausschüsse praktisch wirkungslos und werden regelmäßig nur zur Parteipolitik einberufen, weil sich die parteiabhängigen Mehrheitsverhältnisse in der Regierung, der Justiz und den Behörden auch in solchen wiederspiegelt. Im Zweifel arbeiten auch alle bundesrepublikanischen Parteien gemeinsam gegen den Volkswillen und das Volk. Dem muss nun ein Ausschusssystem entgegen gestellt werden ,dass dem Volk tatsächlich Schutz gewährt. ⇒ mehr!

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