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Artikel 78

(Anwesenheit der Regierung)

(1)

Das Parlament und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Regierung verlangen.

(2)

Die Mitglieder der Regierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Parlamentes und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

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