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Artikel 77

(Öffentlichkeit der Sitzungen; Beschlussfassung)

(1)

Das Parlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Regierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Das Bürgerbüro kann dagegen mit aufschiebender Wirkung Beschwerde beim Staatsgerichtshof einlegen.

(2)

Zu einem gültigen Beschluss des Parlaments ist die Mehrheit der gesamten Parlamentsmitgliederstimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Parlament vorzunehmenden internen Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

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Leere Parlamentsveranstaltungen wie in der Bundesrepublik haben damit keinerlei Bedeutung mehr und es werden auch schauspielernden Minderheiten keine Theaterbühnen mehr überlassen. ⇒ mehr!

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