Artikel 76
(Wahlprüfung; Verlust der Mitgliedschaft)
(1)
Die Wahlprüfung ist Sache eines Bürgerbüros. Es entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Parlaments die Mitgliedschaft verloren hat.
(2)
Gegen die Entscheidung des Bürgerbüros ist die Beschwerde an den Staatsgerichtshof zulässig.
(3)
Das Nähere regelt ein Gesetz.
Hinweis und Home
In der Bundesrepublik haben die Wahlbetrüger, Wahlfälscher und Fälscher von Wahlunterlagen rechtsstaatskonforme Wahlprüfuneng ausgehebelt, indem sie in eigener Sache mit extra dafür geschaffenen Gesetzen die Prüfung selbst durchführen können. Natürlich können sie ihre eigenen Wahlfälschungen dann auch nicht erkennen. Das Bundesgrundgesetzgericht ist dazu als Schlussstein eingebaut, dass bei ihm gefährlich erscheinenden Wahlanfechtungen durch Verfahrenstricks nach selbst geschaffenen Regeln einfach jede mündliche Verhandlung ausschalten kann. Wie das funktioniert, wurde ausführlich in www.teredo.info am Beispiel der Bundestagswahl 2005 u. a. vorgestellt und harrt noch der strafrechtlichen Aufarbeitung. ⇒ mehr!
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