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Artikel 75

(Parlamentsvorsitz; Geschäftsordnung)

(1)

Das Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)

Der Parlamentspräsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Parlaments aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Hinweis und Home

Die Geschäftsordnung ist vom Volk anzunehmen, damit keine unzulässigen Immunitätsbestrebungen stattfinden können. Durch Volksbegehren kann die Geschäftsordnung verändert werden. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!