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Artikel 74

(Legislaturperiode; Einberufung)

(1)

Der Parlament wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf sechs Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Parlamentes. Die Neuwahl findet frühestens siebzig, spätestens einundsiebzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Parlament findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2)

Kommunalwahlen finden zusammen mit der Parlamentswahl statt.

(3)

Der aus einem Regierungsbezirk Gewählte für das deutsche Parlament ist gleichzeitig der Vorsitzende des kommunalen Parlaments.

(4)

Das Parlament tritt spätestens am ersten Tag nach der letzten Wahlperiode, sonst am 30. Tag nach der Wahl zusammen.

(5)

Das Parlament bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Vorsitzende des Parlamentes kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Ministerpräsident es verlangen.

Hinweis und Home

Die Vorsitzenden der kommunalen Parlamente sind als Parlamentsabgeordnete für ganz Deutschland in der Lage, Gesetzgebungsvorschläge von unten aus den Kommunen her vorzuschlagen und die Regierung für ihre Bürger zu kontrollieren. Für ein Land von der Größe Deutschlands hat das Parlament damit vorerst für die souverän regierten Staatsgebiete nicht mehr als 320 Abgeordnete, welche als gleich vergütet die höchstbezahlten öffentlichen Positionen in Deutschland neben dem Ministerpräsidenten und den Ministern einnehmen werden. ⇒ mehr!

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