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Artikel 72

(Garantie der kommunalen Selbstverwaltungen)

(1)

Die verfassungsmäßige Ordnung in den Regierungsbezirken muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne diese Verfassung entsprechen. In den Regierungsbezirken muss das Volk ein kommunales Parlament haben, dessen Mitglieder aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

(2)

Den kommunalen Parlamenten muss das Recht gewährt sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Sie haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenbereiche nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden zur Verfügung zu stellende ausreichende Finanzausstattung.

(3)

Der Staat gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Regierungsbezirken den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Hinweis und Home

Die kommunale Selbstverwaltung soll den Bürgern ermöglichen, die nicht aus gutem Grund durch den Staat einheitlich zu regelnden Rechtsnormen und Handlungen mit ihren Stimmen im eigenen Lebensbereich selbst zu organisieren. ⇒ mehr!

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