Banner 'Verfassungsinitiative'

Artikel 71

(Aufgaben der Regierungsbezirke)

(1)

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der von der Regierung bestellten Regierungspräsidenten, soweit diese Verfassung keine andere Regelung trifft oder zulässt.

(2)

Jeder Regierungsbezirk hat gleichzeitig eine eigenständige kommunale Selbstverwaltung mit gewähltem Kommunalparlament.

(3)

Regierungspräsident und kommunales Parlament stimmen die Regierungsbezirksverwaltung ab.

(4)

Staatsrecht bricht bei gesetzlichen Streitpunkten Kommunalrecht.

(5)

Die Kommunalparlamente haben ein Klagerecht gegen den Regierungspräsidenten.

Hinweis und Home

Die Verwaltung nach einheitlichen staatlichen Gesetzen wird in den Regierungsbezirken durch die Regierungspräsidenten wahrgenommen. Die Selbstbestimmung der in den Regierungsbezirken lebenden Einwohner bezüglich ihrer regionalen Lebensumstände. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!