Artikel 69
(Staatsgebietsreform)
(1)
Die kommunalen Strukturen des souverän regierbaren Deutschlands werden durch Zusammenfassung zu Regierungsbezirken reformiert. Regierungsbezirke haben bei Gründung mindestens 250.000 Einwohner oder ein Vielfaches davon.
(2)
Jeder Regierungsbezirk repräsentiert einen Wahlkreis für die Wahl zum Deutschen Parlament mit einem direkt zu wählenden Abgeordneten je 250.000 Einwohner, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in seinem Wahlkreises auf sich vereinigt.
(3)
Die Gliederung der Regierungsbezirke richtet sich ohne Überschneidungen nach den Ländergrenzen der abgewickelten Bundesrepublik und im übrigen für noch fremdverwaltetes Territorium nach den ehemaligen deutschen Reichsgrenzen.
Hinweis und Home
Die Länder der Bundesrepublik täuschen eine Staatlichkeit nur vor und werden als reine Verwaltungsgebiete durch die Besatzer gegründet. Um den besiegten Deutschen eine effektive Fremdherrschaft überstülpen zu können, wurden den Ländern sogar "Verfassungen" gegeben, die ohne Zustimmung eines nicht definierten Volkes ohne landeszugehörige Staatsangehörigkeit die Staatlichkeit vorzutäuschen hatte. Nur durch diesen Betrug könnte die Bundesrepublik ohne Bund die Gesetze des Deutschen Reiches mit in diesem tatsächlich souveränen Bundesstaaten mit eigener Staatsangehörigkeit übernehmen, da wo es den Siegermächten so passte. ⇒ mehr!
Die vielen gut versorgten Häuptlinge und die von ihnen korrumpierten Handlanger in den Länderregierungen, -gesetzgebungsorganen und -doppelämtern werden nicht mehr benötigt und sind somit mit der neuen deutschen Verfassung ersatzlos abgeschafft. ⇒ mehr!
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Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!