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Artikel 62

(Unschuldsvermutung und Rechte vor Gericht)

(1)

Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld in letzter Instanz als unschuldig.

(2)

Jeder angeklagten Person wird die Achtung und Zusicherung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet.

(3)

Jeder Partei ist rechtzeitige vor der ersten mündlichen Vernehmung oder Verhandlung uneingeschränkte Akteneinsicht ohne Vertretungszwang zu gewährleisten. Ihr sind auf Verlangen Kopien von allen dem Gericht vorgelegten Aktenblättern auszuhändigen.

(4)

Ohne gewährte persönliche uneingeschränkte Akteneinsicht ist eine Gerichtsverhandlung nicht gestattet.

Hinweis und Home

In der Bundesrepublik werden mit speziellen Gesetzen wie z. B. § 147 (7) StPO den Verfolgten die persönliche uneingeschränkte Akteneinsicht zu ihrer Verteidigung verweigert, weil dann die Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte im gemeinsamen kollusiven Zusammenspiel sogar mit durch sie selbst gefälschten und/oder falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumenten Unschuldige trotz unheilbarer Verfahrenshemmnisse verurteilen können. ⇒ mehr!

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