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Artikel 59

(Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit)

(1)

Deutsche haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet Deutschlands frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2)

Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig nach dem Völkerrecht im Hoheitsgebiet Deutschlands aufhalten, kann gemäß Gesetz Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

(3)

Ausländische bewaffnete Personen auf deutschem Staatsgebiet sind ohne Volkszustimmung bei Strafe verboten.

Hinweis und Home

Zu den Hoheitsrechten gehört es auch, dass das Volk bestimmen kann, wer sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten darf. Besatzungsmächte als exterritoriale Kräfte haben in einem souveränen Staat nichts zu suchen. ⇒ mehr!

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