Artikel 58
(Petitionsrecht)
(1)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen staatlichern Stellen zu wenden.
(2)
Es ist wirksame Abhilfe bei begründeten Vorträgen zu gewähren. Der Klageweg gegen nicht abhilfewillige Empfänger ist entsprechend dem Gesetz gegeben.
(3)
Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland hat das Recht, eine Petition an die Volksvertretung zu richten. Es ist eine effektive Bearbeitung zu gewährleisten, gegen unbegründete Abweisungen ist der Klageweg zugelassen. Näheres regelt ein Gesetz.
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Hinweis und Home
In der Bundesrepublik gibt es zwar das Recht auf Einreichung von Beschwerden und Petitionen, aber kein Recht auf wirksame Bearbeitung und Abhilfe. Als herausragendes Beispiel sind die so genannten Verfassungsbeschwerden bekannt, die zu vermutlich über 95 % ohne Begründung vom Bundesgrundgesetzgericht nicht angenommen und deshalb nicht effektiv bearbeitet werden. ⇒ mehr!
Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!