Banner 'Verfassungsinitiative'

Artikel 57

(Bürgerbeauftragte)

(1)

Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland hat das Recht, einen Bürgerbeauftragten im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen des Staates, mit Ausnahme der Gerichte in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.

(2)

Jedes Gericht hat ein Bürgerbüro mit einem Gerichtsbürgerbeauftragten, der auf Antrag die Einhaltung der Gesetze prüfen kann.

(3)

Der Bürgerbeauftragte wird vom Volk gewählt.

(4)

Der Bürgerbeauftragte hat ein Klagerecht gegen rechtsmissachtende Ämter. Gerichte und Staatsanwälte. Näheres regelt ein Gesetz.

Hinweis und Home

Die permanenten Rechtsbeugungen von Richtern und Strafvereitelungen von Staatsanwälten sowie der ständige Amtsmissbrauch von Behördenleitern in der Bundesrepublik müssen einer sofortigen und notfalls schmerzhaften Kontrolle durch das Volk zugänglich gemacht werden. Bürgerbeauftragte sollen das Volk unmittelbar schützen können und dazu die geeigneten Vollmachten erhalten. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!