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Artikel 54

(Steuerpflicht)

(1)

Jeder deutsche Staatsangehörige und jeder Wohnsitzinhaber auf deutschen Staatsgebiet ist nach Gesetz steuerpflichtig.

(2)

Mit dem Ausland sind Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen zu treffen.

Hinweis und Home

Deutsche Staatsangehörige sind zuerst in Deutschland steuerpflichtig. Die Steuerpflicht wird nach Übergangsregelungen durch Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit beendet. ⇒ mehr!

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