Artikel 52
(Rechte und Pflichten)
(1) 1
Jeder Deutsche hat in Deutschland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Deutscher im Sinne dieser Verfassung ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 durch den deutschen Staat Aufnahme gefunden hat.
(1) 2
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.
(1) 3
Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegen gesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(2)
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
(3)
Öffentliche Ämter dürfen nicht durch Parteibuchinhaber besetzt werden und sind unparteiisch zu führen. Parteizugehörigkeiten und Parteiämter gleichzeitig mit öffentlichen Ämtern sind verboten.
(4)
Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(5)
Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(6)
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die einen Amtseid geleistet haben und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(7)
Das Berufsbeamtentum wird abgeschafft und die Pflichterfüllung im öffentlichen Dienst durch bindenden Eid auf die Verfassung durchgesetzt.
(8)
Bezahlte und politische Nebentätigkeiten in öffentlichen Ämtern sind unzulässig.
(9)
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich zuerst den Amtsinhaber. Der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht, haftet gesamtschuldnerisch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Hinweis und Home
In der Bundesrepublik ist man der parteiischen Ämterkorruption und einer umfassenden Behördenwillkür ohne effektiven Rechtsweg ausgesetzt. Es ist dabei besonders der Beamtenstand mit den höheren Behördenleitern, die ihre Willkür und Verbrechen in dem Bewusstsein ausüben, dass ihre eigene Beanspruchung vor Gericht mit dazugehörendem Anwaltszwang kaum einmal durchgesetzt werden kann. ⇒ mehr!
Öffentliche Ämter dürfen in Deutschland nicht mehr durch parteiische Amtsinhaber besetzt werden, wie es gerade Dirk Niebel mit der FDP im nach seiner ursprünglichen Aussage überflüssigen Entwicklungshilfeministerium herausstechend vorführt. ⇒ mehr!
Meineide bei Amtseid- und Richtereidbruch werden in der Bundesrepublik als vermeintliche Folklore nicht strafrechtlich verfolgt. Die Belohnung der Eidbrüchigen mit automatischer lebenslanger Anstellung ist daher zu beenden. ⇒ mehr!
Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!