Artikel 49
(Natur- und Umweltschutz)
(1)
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik des Staates einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
(2)
Das Recht auf eine gesunde Umwelt, frisches Wasser, reine Luft und nicht verunreinigtes Umland wird gewährleistet.
(3)
Alle für das deutsche Volk lebensnotwendigen Umweltressourcen und Bodenschätze sind unveräußerliches inländisches nationales Eigentum und werden durch den Staat konzessioniert und beaufsichtigt.
(4)
Grund und Boden sind unverkäuflich und allenfalls zur dauerhaften Nutzung auch in Erbfolge überlassen.
(5)
Näheres regelt ein Gesetz.
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