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Artikel 48

(Kulturschätze)

(1)

Wertvolle nationale Kulturschätze gehören zum deutschen Kulturerbe und dürfen weder zerstört noch dauerhaft für den Gebrauch, den Verkauf oder auf Forderungen ausgeliefert werden.

(2)

Zur Zeit entgegen dem Völkerrecht im Ausland befindliche nationale Kulturschätze und sonstige bewegliche nationale Vermögen sind nach Deutschland zurückzuführen.

(3)

Näheres regelt ein Gesetz.

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