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Artikel 47

(Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse)

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Die Verfassung anerkennt den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt in Deutschland zu fördern.

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