Artikel 38
(Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen)
(1)
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
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