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Artikel 33

(Rechte des Kindes)

(1)

Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2)

Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3)

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

(4)

Für jedes Kind zahlt der Staat bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Betrag für eine angemessene Lebensgrundsicherung an gesetzlich vorgeschriebene Empfangsbevollmächtigte. Die Lebensgrundsicherung wird jährlich angepasst. Näheres bestimmt ein Gesetz.

Hinweis und Home

Das Existenzminimum auch für Kinder ist durch den Staat zu sichern, soweit Eltern dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sind. ⇒ mehr!

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