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Artikel 32

(Gleichheit von Männern und Frauen)

(1)

Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

(2)

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

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Insbesondere im Bereich der Verteidigung mit der Waffe und bei körperlich schweren Tätigkeiten sind Gesetze notwendig, die eine Berücksichtigung des Geschlechts erlauben. ⇒ mehr!

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