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Artikel 30

(Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung)

(1)

Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2)

Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Eine zweijährige Überprüfung zum Sachverhalt ist Vorschrift.

(3)

Die Aufenthaltsbedingungen für rechtskräftig zu Haftstrafen von über zwei Jahren verurteilten Asylbewerber muss unter einschränkende Auflagen per gerichtlichem Entscheid zur Lebensgestaltung gestellt werden.

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