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Artikel 29

(Bürger und Asylrecht)

(1)

Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält man durch die Abstammung oder durch die Vereidigung auf die Verfassung bei einer gesetzlich vorgeschriebenen deutschen Behörde.

(2)

Die deutsche Staatsbürgerschaft wird Zugereisten und Migranten nach Gesetz gewährt.

(3)

Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

(4)

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.

(5)

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann gleichzeitig mit der deutschen Staatsbürgerschaft freiwillig durch geschäftsfähige Personen aufgegeben werden, wenn der Einwilligende dadurch nicht dauerhaft staatenlos wird.

(6)

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe eines Gesetzes gewährleistet.

Hinweis und Home

Hoffentlich begreifen jetzt die Leser dieses Verfassungsentwurfes endlich, dass es einen Unterschied zwischen Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft gibt. In der Bundesrepublik wird wegen des ständigen Betruges mit der deutschen Staatsangehörigkeit als "deutsch" zum Zwecke des Völkermordes immer dann der Begriff Staatsbürger verwendet, wenn sich ein Rechtbegehrender auf das Kernproblem einer fehlenden Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik konzentriert. "Krummpflügen" heißt dazu das juristische Fachwort! ⇒ mehr!

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