Artikel 27
(Unternehmerische Freiheit)
(1)
Die unternehmerische Freiheit wird anerkannt.
(2)
Der freie Wettbewerb hat uneingeschränkten Vorrang, soweit Rechte Dritter nicht tangiert werden.
(3)
Gewerblicher Wettbewerb durch öffentliche Organe, Institutionen oder gesetzlich geschützte Marktteilnehmer ist unzulässig. Subventionen für gewerbliche Ansiedlungen, Produktentwicklungen und Projektabwicklungen sind unzulässig, sofern keine staatstragenden oder sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen.
(4)
Erteilte deutsche Patente sind gebührenfrei. Die Anmeldungsgebühr ist nach der Patenterteilung zu erstatten.
Hinweis und Home
In der Bundesrepublik werden durch abstrus hohe Patentgebühren kleinere und mittlere Unternehmen und Unternehmer gezwungen, entweder gar keine Patente anzumelden oder diese nach wenigen Jahren durch ständig steigende Jahresgebühren aufgeben zu müssen. Es wird viel mehr Geld eingetrieben, als überhaupt die Kostenlage für das Patentsystem erfordern würde, um damit wiederum den Bundeshaushalt aufzubessern und das Geld im Ausland verschwinden zu lassen. ⇒ mehr!
Dabei hat eine selbst angemeldete Patentidee unter der Besatzung noch DM 100,-- gekostet. Vor der Erteilung waren dann noch Prüfkosten vom DM 400.-- zu entrichten. Man erkundige sich einmal, was heute eine Patentanmeldung kostet, um die statistische Verfälschung der Preissteigerungen zu begreifen. ⇒ mehr!
Die Bundesrepublik führt deshalb ein Patentverhinderungssystem gegen Deutsche!
Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!