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Artikel 26

(Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten)

(1)

Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

(2)

Jede Person ab 18 Jahren hat das Recht auf einen Arbeitsplatz mit einer Vergütung zur Grundsicherung ihrer Lebensführung in jährlich neu festzusetzender Höhe.

(3)

Der Staat garantiert jeder arbeitsfähigem, arbeitswilligen, arbeitenden Person ab 18 Jahren die Grundsicherung. Ein niedrigeres Einkommen wird durch den Staat auf das per Gesetz jährlich festzulegende Niveau angehoben. Der Differenzbetrag wird ausgezahlt.

(4)

Höhere Einkommen als die Grundsicherung lassen den Anspruch auf eine solche ruhen.

(5)

Arbeitsfähige Personen haben keinen Anspruch auf eine staatliche Grundsicherung bei anhand der Arbeitsergebnisse nachgewiesener Arbeitsunwilligkeit.

(6)

Anstatt einer Rente oder Pension wird als Alterseinkommen die Grundsicherung unabhängig von einer Arbeitsleistung gewährt.

(7)

Nichtdeutsche bedürfen einer Arbeitserlaubnis und haben ohne gesetzliche Regelung keinen Anspruch auf die Grundsicherung.

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