Artikel 25
(Recht auf Bildung)
(1)
Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2)
Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3)
Der Zugang zu höheren Ausbildungsstätten wird durch Stipendien gefördert.
(4)
Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den staatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
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