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Artikel 22

(Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit)

(1)

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)

Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

(3)

Gesetze zur Einschränkung der Informationsfreiheit sind verboten.

(4)

Das Internet und die elektronischen Kommunikationsmittel dürfen weder behindert, eingeschränkt oder abgestellt werden.

(5)

Die Verhinderung der Meinungsfreiheit auch mit unbegründeter Strafverfolgung wegen angeblicher Verleumdung, Beleidigung, Verunglimpfung des Staates u. a. unzutreffender Behauptung muss durch Strafverfolgung der Betreiber geahndet werden.

Hinweis und Home

In der Bundesrepublik werden jährlich etwa 100.000 Strafverfahren wegen vorgeblicher Beleidigung von - fast ausschließlich - BRdvD-Personal geführt, die sich wegen begründeter Beschwerden über Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch auch noch beleidigt fühlen wollen und damit ihre Opfer bei Rechtsbeugung, Patrteienverrat und Strafvereitelung auch noch zu Straftätern mit hohen Verteidigungskosten machen können. Das Verfolgungssystem ist dermaßen perfektioniert, dass im zukünftigen verläßlichen deutschen Rechtsstaat nach dieser Verfassung ohne eine harte Beschränkung dieser sozialistischen wie auch faschistischen Methoden keine Besserung erwartet werde kann. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!