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Artikel 21

(Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

(1)

Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

(2)

Diese Freiheiten hören dort auf, wo sie mit den Freiheiten anderer kollidieren. Aufdringliche und nicht einvernehmliche Missionierung ist verboten.

(3)

Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den staatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

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