Artikel 18
(Achtung des Privat- und Familienlebens)
(1)
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
(2)
Die Wohnung ist unverletzlich. Diesbezügliche Umgehungsgesetze und Verordnungen sind unwirksam.
(3)
Durchsuchungen dürfen regelmäßig nur durch den gesetzlichen Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug ist eine Ausnahme zur Anordnung durch andere im Gesetz vorgesehene Organe erlaubt, die unabdingbar einer strengen Nachprüfung unterliegt. Ist die Anordnung nicht zu rechtfertigen, ist der Anordnende sofort aus dem öffentlichen Amt zu entfernen.
(4)
Die Überwachung von Wohnungen mit technischen Hilfsmitteln ist verboten. Bei Gefahr im Verzug ist eine Ausnahme zur Anordnung durch gesetzliche Richter erlaubt, die unabdingbar einer strengen Nachprüfung unterliegt. Ist die Anordnung nicht zu rechtfertigen, ist der Anordnende sofort aus dem öffentlichen Amt zu entfernen.
(5)
Rasterfahndungen sind verboten.
(6)
Verdachtsunabhängige Schleierfahndungen sind verboten.
Hinweis und Home
In der Bundesrepublik wird die Unverletzlichkeit der Wohnung durch zahlreiche Gesetze und Maßnahmen aufgehoben. Völlig falsche Behauptungen reichen zu Beschlüssen von rechtsbeugenden Richtern aus, um jederzeit in Wohnungen eindringen zu können. Insoweit muss jeden Tag überprüft werden, ob solche Eindringlinge an persönliche Daten und Akten kommen können und solche sind in der Wohnung nicht mehr sicher. Dieser ständige psychologische Stress wird auch nicht durch mehr Rechtsbehelfe oder Vorträge am Bundesgrundgesetzgericht beseitigt. ⇒ mehr!
Die Verfassung wird das unbegründete Eindringen in eine Wohnung wieder zu einem etwas größeren Risiko machen. ⇒ mehr!
Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!