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Artikel 16

(Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit)

(1)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2)

Menschenhandel ist verboten.

(3)

Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(4)

Es besteht Wehrpflicht. Eine flächendeckende Landesverteidigung durch Berufssoldaten und Milizen ist aufzustellen, die das deutsche Volk in seinen Grenzen gegenüber jeder denkbaren äußeren Gefahr so effektiv als technisch möglich schützen kann. Die Lehren aus den Kriegen der letzten 10 Jahren haben in Organisation, Struktur, Ausrüstung, Automatisierungsgrad und Kommunikationssicherheit der Streitkräfte eine effektive Umsetzung zu erfahren. Das Weitere regelt ein Gesetz.

(5)

Die Einführung eines sozialen Jahres für Männer und Frauen ab dem 18. Lebensjahr für das Gemeinwohl des Volkes ist nur mit angemessener Vergütung für geleistete Tätigkeit zulässig.

(6)

Arbeitslosen Heranwachsenden bis zum 18. Lebensjahr wird eine das Gemeinwohl fördernde Beschäftigung gegen angemessene Vergütung zugesichert und angeboten.

(7)

Die Einführung eines Arbeitsdienstes ist nur mit zumutbarer Vergütung für geleistete Tätigkeit zur Beseitigung wirtschaftlich bedrohlicher Arbeitslosigkeit zulässig.

Hinweis und Home

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