Artikel 15
(Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung)
(1)
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
(2)
Als Folter wird auch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und von Prozess- sowie Verfahrensrechten vor Gericht eingestuft.
(3)
Jede Folter ist strafrechtlich als Menschenrechtsverletzung zu verfolgen.
(4)
Menschenrechtsverbrechen durch bundesrepublikanisches Personal ist unverjährbar verfolgbar.
Hinweis und Home
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