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Artikel 14

(Recht auf Unversehrtheit)

(1)

Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2)

Im Rahmen des Standes der Medizin und der Biologie muss bei jedem Handeln insbesondere Folgendes beachtet werden:

   -

die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,

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das Verbot der Zwangspsychiatrisierung von offenkundig gesunden Menschen aus politischen Gründen,

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das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,

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das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

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das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

(3)

Jeder Verstoß ist als Menschenrechtsverletzung ohne Verjährung strafrechtlich zu verfolgen!

Hinweis und Home

In der Bundesrepublik werden vielfach gesunde Menschen durch so genannte scheingesetzliche Richter per Beschluss zu einem Amtsarzt geschickt, welcher die schmutzige Aufgabe hat und meisten bewusst annimmt, völlig unschuldige Menschen aus politischen Gründen durch Zwangspsychiatrisierung den bürgerlichen Tod zu bereiten., s. u. a. www.teredo.info! Diese kollusiven bundesrepublikanischen Verbrecher werde hiermit nicht nur unschädlich gemacht, sondern wegen Menschenrechtsverbrechen unverjährbar eine Strafverfolgung unterstellt! ⇒ mehr!

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Flyer zu Artikel 14

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