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Artikel 13

(Recht auf Leben)

(1)

Jede Person hat das Recht auf Leben.

(2)

In rechtfertigendem Notstand oder Notwehr bleibt das Töten nach gerichtlicher Überprüfung der Verhältnismäßigkeit straffrei zulässig.

(3)

Das Benutzen von Drohnen und Kampfrobotern auf fremden Territorien wird als Völkerrechtsverbrechen verfolgt.

(4)

Das Töten mit Drohnen und Kampfrobotern ohne Krieg und Kriegserklärung ist als Menschenrechts- und Völkerrechtsverbrechen zu verfolgen.

(5)

Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Hinweis und Home

Damit sind die immer mehr zunehmenden Drohnentötungen durch die Nato mit Beihilfe und billigender Duldung durch die Bundesregierung vor Gericht zu bringen. ⇒ mehr!

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Flyer zu Artikel 13

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