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Artikel 11

(Verwirkung bestimmter Verfassungsrechte)

(1)

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 22), die Lehrfreiheit (Artikel 25), die Versammlungsfreiheit (Artikel 23), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 23), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 126), das Eigentum (Artikel 28) oder das Asylrecht (Artikel 29) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung missbraucht, verwirkt seine Verfassungsrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch gerichtliche Entscheidung des Staatsgerichtshofs festgestellt.

Hinweis und Home

Dieser Artikel wurde erst vervollständig, nachdem die entsprechenden Verfassungsartikel vorgestellt wurden, auf die Bezug genommen werden musste. Das so genannte Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik ohne Verfassung hat sich aufgrund seiner politischen Besetzung mit Parteigängern als derart korrupt und immun gegen berechtigt vorgetragene Grundgesetzbeschwerden gezeigt, dass ein solches Gericht sich selbst als völlig überflüssig vorgestellt hat. ⇒ mehr!

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