Artikel 10
(Einschränkung von Grundrechten)
(1)
In keinem Fall darf ein Grundrecht, Freiheits- und Gleichheitsrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(2)
Soweit nach dieser Verfassung ein Recht auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels als nicht abdingbares Zitiergebot nennen.
(3)
Gesetze müssen in Wortlaut und Sinn so bestimmt als möglich sein. "Soll" und "Kann" sind unzulässige Begriffe.
(4)
Noch nicht gesetzlich geregelte Sachverhalte sind sittengerecht im Sinne der Verfassung und der humanen Aufklärung zu entscheiden.
Hinweis und Home
In der Bundesrepublik wurde das Zitiergebot nach Art. 19 (1) GG seit Jahren zunehmend missachtet, wodurch jedes Gesetz, dass Grundrechte einschränkten sollte, absolut nichtig ist. Das hindert aber sogar das Bundesgrundgesetzgericht nicht, immer mehr Einschränkungen zu Art. 19 (1) zu erfinden und damit den Wesensgehalt des Grundgesetzes Stück für Stück zu verbiegen, weil faktisch auch aus diesem Grund keine rechtsstaatkonforme Gesetzgebung in der Bundesrepublik mehr existiert. ⇒ mehr!
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