Artikel 9
(Deutsche Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht)
(1)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch gewählte Organe der Gesetzgebungsbegleitung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt treuhänderisch nach Gesetz ausgeübt.
(2)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(3)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(4)
Deutschland schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Hinweis und Home
In der Bundesrepublik kann man nicht durchsetzen, dass die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sich an eine verfassungsgemäße Ordnung halten. Insoweit sind in den folgenden Artikeln der vorgelegten Verfassung Vorkehrungen dafür getroffen, dass einer solche Entwicklung entgegen getreten wird. ⇒ mehr!
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