Artikel 8
(Übernahme des Völkerrechtes)
(1)
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Deutschen Rechtes.
(2)
Sie gehen nach der Verfassung allen anderen deutschen Rechtsnormen vor und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Einwohner Deutschlands.
(3)
Die Regierung Deutschlands ist verpflichtet, ihr bekannt gewordene strafbelegte Verstöße oder/und Verletzungen gegen das Völkerrecht mit dem Völkerstrafgesetzbuch auch gegenüber Ausländern ohne Ausnahme zur Anklage vor den internationalen Gerichtshof in Den Haag zu bringen.
(4)
Die Regierung Deutschlands ist verpflichtet, in der deutschen Justiz Verfahren nach dem Völkerrecht gegenüber jedermann zu führen, falls ein internationaler Gerichtshof nicht zur Verfahrensaufnahme bereit ist.
(5)
Das Vorbereiten und Führen von und die Beteiligung an Angriffskriegen und/oder die Besetzung und Überziehung fremder Territorien mit offenen und heimlichen kriegerischen Handlungen und Waffeneinsätzen auch im elektronischen Datenverkehr ohne Legitimation durch das Völkerrecht ist bei Strafe verboten und zu verfolgen.
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