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Artikel 6

(Bindungskraft)

(1)

Alle Regelungen dieser Verfassung binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar vorrangig geltendes Recht.

Hinweis und Home

Eine Auslegung der Verfassungsnormen entgegen des Wortlautes durch Gerichte ist nicht erlaubt. Ein sich als nicht durchsetzbar erweisende Rechtsetzung ist durch Verfassungsänderung durch das deutsche Volk zu ersetzen oder zu streichen. ⇒ mehr!

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