Artikel 2
(Ausübung der Staatsgewalt)
(1)
Die Gesetzgebung wird ausnahmslos durch Volksabstimmung vom Volk legitimiert.
(2)
Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Rechtsprechungsorgane erledigt, die durch direkte Wahlen durch das Volk besetzt werden.
(3)
Die Regierung und Verwaltung wird durch vom Volk gewählte Organe ausgeübt.
Hinweis und Home
Es dürfen keine Gesetze und völkerrechtlich verbindliche Verträge ohne direkte Volkszustimmung mit mindestens mehr als 50% der Wahlberechtigten in Kraft gesetzt werden ⇒ mehr!
Die Rechtsprechungsorgane werden durch das Volk besetzt und durch volksbesetzte Kontrollorgane mit Anklageerhebungsbefugnis auf Gesetzestreue bei ihren Handlungen überprüfbar gestellt!⇒ mehr!
Es müssen alle Gewählten bei Versagen auch wieder abwählbar gestellt werden.⇒ mehr!
Der Flyer kann nach Rechtsklick auf die Grafik und dann Linksklick auf Ziel speichern unter... herunter geladen und dadurch lokal gespeichert werden!
Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!